Wussten Sie, dass oftmals Kleinigkeiten der Vertragsformulierung dazu führen können, dass ein wirtschaftlich anderes als das gewünschte Ergebnis erzielt wird?
Oft finden sich in Kaufverträgen Passagen, die sich für eine der Vertragsparteien als Fallstricke erweisen, was im Nachhinein sehr teuer werden kann.
Für einen Immobilienverkäufer ist „das“ angestrebte Ergebnis der Abschluss eines Kaufvertrages. Erstaunlicherweise wird oftmals die Absicherung des eigentlichen Ziels, nämlich die Kaufpreiszahlung, sträflich vernachlässigt.
So ist nicht jeder Käufer, der einen Vertrag unterschreibt, auch tatsächlich in der Lage den Kaufpreis zu zahlen. Das muss nicht unbedingt in der Person des Käufers begründet sein, sondern kann seine Ursache in Grundbucheintragungen des Verkaufsobjektes haben, z. B. wenn in Abteilung II und/oder III des Grundbuches etwas vermerkt ist, was einer Finanzierung entgegensteht.
Deshalb ist es beruhigend, wenn vor Abschluss von Verträgen eine sorgfältige Durchsicht der vertraglichen Bestimmungen erfolgt ist.
Sollte ein Kaufvertrag nicht zur Abwicklung kommen, ist es besonders wichtig, dass die Rückabwicklung nicht durch die übliche Auflassungsvormerkung für längere Zeit blockiert wird. Für den Verkäufer ist es unerlässlich, dass der Kaufvertrag mit seinen zahlreichen Aussagen und Regelungen sachgerecht formuliert ist, ansonsten birgt er erhebliche Gefahren und wirtschaftliche Risiken.
Selbstverständlich ist es begrüßenswert, wenn ein Verkauf schnell und reibungslos erfolgen kann. Eine zu eilige Abwicklung jedoch – insbesondere wenn diese von der Käuferseite forciert wird – sollte zur Vorsicht mahnen.
Bestehen Sie als Verkäufer auf jeden Fall darauf, dass Sie zumindest einige Tage vor der Beurkundung einen kompletten Entwurf des Kaufvertrages erhalten. Unterschreiben Sie keinen Kaufvertrag, der Ihnen – wenn auch nur in einigen Passagen – unklar ist. Im Beurkundungstermin bleibt oft nicht die Zeit für ausführliche Erläuterungen. Ein umsichtiger Makler wird gerne bereit sein, mit Ihnen in Ruhe den Vertragsentwurf durchzusprechen.