Der Gesetzgeber hat Mitte 2016 ein Gesetz erlassen, welches festlegt, dass bei der privaten Wohnraumvermietung die Provision von demjenigen gezahlt wird, der den Makler beauftragt.
Es nennt sich das Bestellerprinzip.
Dieses Gesetz betrifft jedoch nur den privaten Wohnungsmarkt im Bereich Vermietung.
Beim Verkauf einer Immobilie und im gewerblichen Vermietungsmarkt ändert sich nichts. Alles bleibt, wie es bisher war. Hier gilt das Bestellerprinzip für Makler nicht.
Wenn Sie als Vermieter die private Wohnungsvermietung einem professionellen Immobilienmakler überlassen möchten, fallen für Sie als Vermieter Kosten in Form einer Maklerprovision an. Diese Maklerprovision können Sie steuerlich geltend machen, indem Sie diese Kosten von den Miet-Einnahmen abziehen.
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